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Nächster großer Prozess-Erfolg des OSV

Das Gericht weist eine Salzburg-Klage gegen den OSV ab und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung des Verbandstages 2014.

Mittwoch langte das Gerichts-Urteil in einem weiteren Prozess gegen den OSV im Verbandsbüro ein, in welchem der Landesschwimmverband Salzburg (alt) gemeinsam mit dem ST Delphin (beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Krankl) auf Unrechtmäßigkeit des Verbandstages 2014 klagten. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen und die korrekte Durchführung des Verbandstages bestätigt.

Hintergrund der Klage war, dass die Statuten des OSV beim Verbandstag 2014 dahingehend geändert wurden, dass Landesschwimmverbände mit ZVR-Zahl in den OSV-Statuten verankert wurden und der „Neue Verband der Schwimmvereine in Salzburg“ als Zweigverein für das Land Salzburg bestimmt worden ist. Der Verbandstag folgte mit dieser Änderung einer Empfehlung des Obersten Gerichtshofes. Dieser stellte zuvor fest, dass ein Landesverband (Zweigverein des OSV) nicht vom OSV ausgeschlossen werden kann, sondern nur in den Statuten festgelegt werden könne, welcher Landesschwimmverband Zweigverein des OSV ist.

Ein Hauptargument von Dr. Krankl war, dass sämtliche Wettkämpfe des OSV, welche zur Stimmenermittlung des Verbandstages herangezogen wurden, nicht den Wettkampfbestimmungen entsprachen. Das Gericht stellte nun fest, dass diese Wettkämpfe sehr wohl korrekt abgehalten wurden und die Stimmenermittlung auch entsprechend korrekt durchgeführt wurde.

OSV-Präsident Arno Pajek zeigte sich nach dem Gerichtsurteil sichtlich erleichtert und zufrieden: „Damit hat Dr. Thomas Krankl bereits zum dritten Mal in Folge einen gegen den OSV angestrebten Prozess verloren. Er konnte bisher weder zwei Schadenersatzprozesse noch eine Statutenanfechtung gewinnen. Ich fordere den ehemaligen Schwimmer Thomas Krankl auf, endlich die Prozessflut gegen den OSV einzustellen, um uns allen die Möglichkeit zu geben, uns endlich wieder mit voller Kraft dem widmen zu können, was wir lieben: Unseren Schwimmsport.“

Das gesamte Urteil finden Sie auf der OSV-Homepage